Allgemeine Auftragsbedingungen

1.
Geltung
 
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen »Bienenstein visuelle Kommunikation« / Lothar Bienenstein KG (LB) und dessen Auftraggeber (AG).

2.
Grundlagen der Zusammenarbeit
 
2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von der LB zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
 
2.2. Die LB schafft das Werk eigenverantwortlich; sie ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter, Freelancer oder Kooperationspartner heranzuziehen.
 
2.3. Allfällige Beratung der LB bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
 
2.4. Der AG sorgt dafür, dass der LB alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

3.
Urheberrecht und Nutzungsrecht
 
3.1. Soweit zwischen AG und LB nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Nutzungsrechte nicht inkludiert. Deren Umfang ist vom AG festzulegen und wird von der LB entsprechend kalkuliert. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.
 
3.2. Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars (samt der Kosten für die Nutzungsrechte) und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang (außer anders vereinbart). Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung der LB. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, bleiben die Nutzungsrechte bei der LB. 
 
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
 
3.4. Die dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der LB an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
 
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen der LB und seinem Kunden vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung der LB.
 
3.6. Will der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.

4.
Entgeltlichkeit von Präsentationen

4.1. Alle Leistungen der LB erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.
 
4.2. Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und entspricht, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, dem üblichen Gestaltungshonorar (€ 120,– Stundensatz) als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
 
4.3. Auch wenn ein AG oder Auslober eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an die LB oder einen Präsentationsmitbewerber vergibt, steht der LB das volle Gestaltungshonorar zu.
 
4.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

5.
Leistung, Nebenleistungen, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
 
5.1. Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart (Stundensatz: € 120,–). Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
 
5.2. Die LB ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder selbst zu erbringen und in Rechnung zu stellen oder im Namen und für Rechnung seines AG an Dritte in Auftrag zu geben. Zu innerhalb der LB zu erbringenden Nebenleistungen zählen z.B. die Kommunikation mit dem AG und Dritten (Telefonate, E-Mail-Verkehr etc.), Briefings von Kooperationspartnern, das Erstellen von Zeitplänen, Recherche u. dgl. Auch hier beträgt der Stundensatz € 120,–.